Servicenummer Mo - So von 7 Uhr bis 22 Uhr      Telefonummer: + 49 6101 5435 0     Mail: guido.stamm@take3.de      Bürozeiten von 8 Uhr bis 18 Uhr von Mo - Sa
Willkommen Gast Sie können sich einloggen oder ein Konto erstellen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der take3 service agency
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus folgenden fünf Teilen:
a) Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Vermietgeschäft
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Personaleinsatz
d) Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Handelswaren
e) Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Lebensmitteln
Wir sind eine Serviceagentur, deren Aufgabe es ist, Ihre Projekte zu unterstützen, indem wir Ihnen Gegenstände
vermieten, Ihnen Lebensmittel verkaufen, Ihnen Personal zuführen, für Sie Zelte aufbauen bzw. Locations anmieten oder sonstige logistische Leistungen oder Handelsleistungen erbringen.
I.
Allgemeiner Teil der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
A. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) von take3 service agency (nachfolgend take3) gelten für
jedes Rechtsgeschäft zwischen take3 und dem Kunden. Sie gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung zwischen take3 und dem Kunden abgeändert werden. Allen von diesen AGB abweichenden
Bedingungen des Kunden wird widersprochen; diese werden nur wirksam, soweit take3 ihnen schriftlich zustimmt.
2. Die AGB sind, auch ohne gesonderte Vereinbarung Grundlage für jedes zukünftige Rechtsgeschäft zwischen take3 und
dem Kunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn take3 mit dem Kunden andere AGB vereinbart. Selbst bei laufender
Geschäftsbeziehung schließen die vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden aus.
B. Angebotsunterlagen und Bestellung
1. Alle Angebote von take3 sind freibleibend.
.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung der take3 durch den Kunden zustande. Der
Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
C. Zahlungsbedingungen, Verzug, Schadensersatz, Aufrechnung, Abtretung und
Vertragserfüllung durch Dritte
a) Zahlungsbedingungen
Neukunden zahlen 100% der Bruttorechnungssumme innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung.
Bestandskunden zahlen bis zu einer Bruttorechnungssumme von 1.000 € 100% innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens aber 3 Tage vor der Veranstaltung (Zahlungsfrist).
Bei Bruttorechnungssummen über 1.000 € erwarten wir eine Abschlagszahlung von 70 % innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung, spätestens aber 3 Tage vor Veranstaltung; den Restbetrag innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung (Zahlungsfrist).
Der Betrag ist rechtzeitig gezahlt worden, wenn der Gesamtbruttobetrag in dieser Zeit auf einem der auf der Rechnung angegebenen Konten von take3 vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.
Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist nach Absatz 1, kommt er mit der Zahlung in Verzug.
b) Verzug
1. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen, auch aus durchgeführten Teillieferungen oder Teilleistungen, in Verzug, so
kann take3 den Kunden auffordern, sämtliche begonnenen und noch ausstehenden Leistungen sofort zu bezahlen.
Take3 hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht und kann weitere Leistungen unverzüglich einstellen.
2. Die Verzugszinsen betragen 5 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB für Geschäfte mit Verbrauchern bzw. 8 % über dem
Basiszins gemäß § 247 BGB für Geschäfte mit Unternehmern.
c) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde darf von fälligen Rechnungsbeträgen mit Ausnahme eines vereinbarten Skontos keine Abzüge vornehmen.
Insbesondere Abzüge für Porto-, Fracht-, Überweisungs- oder Versicherungskosten sind nicht zulässig.
2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
aufrechnen.
3. Wenn der Kunde Unternehmer ist, steht ihm die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenan-
sprüchen aus diesem Vertrag zu.
d) Abtretung
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit take3 nicht ohne vorherige Zustimmung von take3 abtreten, es
sei denn dies ist in einem Einzelvertrag ausdrücklich zugelassen.
e) Vertragserfüllung durch Dritte
take3 ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen Dritte einzuschalten.
D. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Erfolg der Tätigkeit von take3 hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde an der Realisierung
des Projektes mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit.
Soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, wird der Kunde:
a) take3 bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen;
b) take3 alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertragsdurchführung benö-
tigt werden;
c) take3 auf eigene Kosten Zugang zu Räumen (inklusive der Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, der Mitteilung über
Hausregeln und der Einbindung in Schließsysteme), Sachmitteln (inklusive der Bereitstellung der erforderlichen
Stromversorgung und Telefonverbindungen) und Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung
erforderlich ist;
d) für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit take3 abstimmen und vorbereiten;
e) take3 über die Sicherheitsvorschriften und die Regeln des Arbeitsschutzes informieren, die für die Vertragsdurchführung
von Bedeutung sind.
E. Kündigung des Vertrages
a) Kündigung durch den Kunden
1. Der Kunde kann den Vertrag nach Vertragsschluss und vor Beginn des Leistungszeitpunktes kündigen. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen.
2. Der Kunde bleibt jedoch verpflichtet, take3 je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei take3 den anteiligen Brutto-
vertragspreises gemäß folgender Staffelung zu zahlen:
a) Zugang der Kündigung bis 20 Arbeitstage vor Leistungszeitpunkt: 20 % des Brutto-Vertragspreises
b) Zugang der Kündigung bis 7 Arbeitstage vor Leistungszeitpunkt : 50 % des Brutto-Vertragspreises
c) Zugang der Kündigung bis 3 Arbeitstage vor Leistungszeitpunkt: 70 % des Brutto-V ertragspreises
d) Zugang der Kündigung später als 3 Arbeitstage vor Leistungszeitpunkt: 90 % des Brutto-Vertragspreises
e) Sollte take3 zum Zeitpunkt der Kündigung mit der vertraglich vereinbarten Leistung bereits begonnen haben, ist der
vollständige Vertragspreis zu zahlen.
Hat take3 ihrerseits Fremdmaterial angemietet, erhöhen sich die unter 2. a) bis c) aufgeführten Sätze um 15 % und erhöht
sich der unter 2. d) aufgeführte Satz um 10 %. Entstehen take3 durch die Stornierung von Fremdmaterial ihrerseits erhöhte
Kosten, hat der Kunde ihr diese neben dem nach Satz 1 erhöhten anteiligen Vertragspreis zu erstatten. Der Kunde hat jedoch
Die Möglichkeit nachzuweisen, dass take3 kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als der geforderte Betrag entstanden ist.
3. Teilkündigungen werden anteilig berechnet.
4. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn take3 hinreichende
Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von take3
verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn
eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
b) Kündigung durch take3
take3 ist neben den in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Gründen zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn
a) der Antrag gestellt wird, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder ein solcher Antrag
mangels Masse abgelehnt wird;
b) der Kunde die Mietsache beschädigt und trotz Fristsetzung die Beschädigung nicht beseitigt.
c) der Kunde nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Zahlungsfristen Zahlung leistet.
F. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Verträgen ist Frankfurt, wenn der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations
Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) Anwendung.
3. Sind einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des
Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
F. Vertragsänderung, Schriftform
1. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche
ausdrücklich gekennzeichnet und vom Kunden und von take3 unterzeichnet sein.
2. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
G. Urheberrecht
take3 behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial von take3 steht, zu Marketingzwecken
Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia- Präsentationen
auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen.
H. Datenschutz
Take3 speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Kunden. Diese beinhalten Informationen, die eine
Identifikation der Person oder des Unternehmens ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer
oder die E-Mail-Adresse.
Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge genutzt. Darüber hinaus werden die vom
Kunden übermittelten Daten zur Übermittlung von Angeboten und Informationen (Werbung) über neue Waren und
Dienstleistungen genutzt. Dieser Übersendung von Angeboten und Informationen (Werbung) kann der Kunde gegenüber
take3 jederzeit widersprechen, ohne dass dem Kunden hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
Wenn der Kunde Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kredit
karte oder Kundennummer gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden von take3 bei
Bedarf an mit take3 zusammenarbeitenden Drittunternehmen wie Franchisepartner, Banken oder Sparkassen,
Inkassobüros oder Rechtsanwälten übermittelt, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden.
Soweit der Kunde die bei take3 gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchte, kann der Kunde dies take3
jederzeit per Post, per E-Mail oder telefonisch mitteilen.
I. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
take3 ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist
jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, der Änderung oder Ergänzung zu widersprechen.
Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die
Änderungen oder Ergänzungen wirksam. Take3 informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und die
Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung.
II.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das
Vermietgeschäft
A. Geltungsbereich der AGB – Vermietgeschäft
Soweit take3 mit dem Kunden einen Mietvertrag abschließt, bestimmen die nachstehend abgedruckten AGB dessen Inhalt.
B. Die Mietgegenstände
1. take3 ist verpflichtet, Mietgegenstände mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen.
2. take3 kann bestellte Mietgegenstände durch gleichwertige oder bessere Mietgegenstände ersetzen, falls es ihr, gleichgültig
ob verschuldet oder unverschuldet, nicht möglich ist, die bestellten Mietgegenstände zu liefern. Die diesbezügliche
Lieferung gilt nicht als Lieferung unbestellter Sachen im Sinne des § 241 a BGB.
C. Mietpreise, Mietdauer und Kaution
a) Mietpreise und Mietdauer
1. Es gelten die Mietpreise des jeweiligen Angebotes.
2. Der Preis umfasst nur die Übergabe der Ware an dem Auslieferungslager von take3, das in der Auftragsbestätigung
angegeben ist. Er beinhaltet nicht die Verpackung, Versicherung, Transportkosten, Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und
sonstige Abgaben
3. Die Mietdauer der Mietgegenstände umfasst einen Zeitraum wie im Angebot erfasst.
b) Kaution
1. take3 ist berechtigt, vom Kunden eine Kaution in Höhe des doppelten Mietgesamtbruttopreises zu verlangen. Die Kaution ist
Zug um Zug gegen die Übergabe des Mietgegenstandes zu zahlen. take3 ist berechtigt, Schecks, die vom Kunden zu
Kautionszwecken ausgestellt werden, bei den Banken einzureichen und dem Konto der take3 gutschreiben zu lassen.
2. Nach Ablauf der Mietzeit wird die Rückzahlung des Kautionsguthabens des Kunden erst dann fällig, wenn die
Mietgegenstände zurückgegeben wurden, take3 die Möglichkeit hatte, die Mietgegenstände auf eventuelle Beschädigungen
zu überprüfen, und alle Ansprüche von take3 aus dem Mietvertrag befriedigt sind.
D. Abwicklung der Vermietung
a) Ort der Auslieferung und Rückgabe
Die Auslieferung der Mietgegenstände an den Kunden und die Rückgabe der Mietgegenstände durch den Kunden erfolgen
an dem Auslieferungslager von take3, das in der Auftragsbestätigung angegeben wird.
b) Grundsätze der Anlieferung und Abholung
1. Die Anlieferung der Mietgegenstände zu und die Abholung von einem durch den Kunden vorgegebenen Ort erfolgen nur
nach schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung.
2. Bei vereinbarter Anlieferung oder Abholung der Mietgegenstände hat der Kunde dafür zu sorgen, dass er oder ein von ihm
Bevollmächtigter zu dem vereinbarten Termin am Ort der Anlieferung oder Abholung anwesend ist.
3. Ist der Kunde oder sein Bevollmächtigter nicht bei der Anlieferung anwesend, ist take3 berechtigt, die Mietgegenstände am
Ort der Anlieferung zu hinterlassen. Der Kunde erkennt in diesem Fall die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
c) Anlieferung der Mietgegenstände
1. Die Anlieferung von take3 umfasst die Transportleistung bis hinter die erste ebenerdige Tür, wenn eine direkte und
störungsfreie Anfahrt an den Ort der Anlieferung oder Abholung möglich ist. Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat
(z.B. der Zugang zu den Räumlichkeiten ist wegen verschlossener Tür oder weil andere Zulieferer ihn versperren nicht
möglich), bezahlt der Kunde.
2. Der Kunde bestätigt bei der Anlieferung schriftlich den Erhalt der Mietgegenstände auf einem Lieferschein der take3. Nach
Der schriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit der Lieferung sind Beanstandungen des Kunden wegen fehlender Miet-
gegenstände ausgeschlossen.
3. Der Kunde untersucht die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel. Er zeigt eventuelle Mängel
Take3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach Erhalt der Ware an.
d) Pflichten während der Mietzeit
1. Alle Mietgegenstände, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert, stattet take3 mit einer Bedienungsanleitung aus.
Der Kunde wird diese Mietgegenstände nur unter Beachtung der Bedienungsanleitung in Betrieb setzen und benutzen sowie
ausschließlich durch Personen bedienen lassen, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietgegenstände sicherstellen
können.
2. Der Kunde wird Gegenstände, die nicht über eine Bedienungsanleitung verfügen und die er nicht zweifelsfrei ohne Gefahren
für den Gegenstand oder Personen bedienen kann, nicht in Betrieb setzen und nicht benutzen.
3. Der Kunde schließt technisches Equipment (insbesondere Küchentechnik) auf eigene Kosten selbst an. Er lässt diese
Tätigkeiten nur von gesondert autorisierten Personen ausführen.
take3 erbringt Anschlussarbeiten für Kunden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gegen gesonderte
Berechnung. take3 ist berechtigt, für solche Leistungen Fremdfirmen zu beauftragen. Ist dem Kunden durch die Fremdfirma
ein Schaden entstanden, so tritt take3 dem Kunden auf dessen Verlangen ihren etwaigen Anspruch gegen die Fremdfirma
ab, es sei denn, dass take3 aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr
des Kunden übernimmt.
4. Der Kunde teilt take3 Beschlagnahmen oder Beschädigungen der Mietgegenstände unverzüglich mit. Der Kunde unterrichtet
take3 spätestens bei Rückgabe der Mietgegenstände über die Beschädigung oder den Verlust einzelner Mietgegenstände.
5. Der Kunde verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass Dritte das Eigentum von take3 nicht
beschädigen.
6. Der Kunde wird Porzellan, Gläsern und Bestecken nur einmal benutzen. Mehrfachnutzungen müssen mit take3 vereinbart
werden und sind kostenpflichtig.
7. Der Kunde haftet ab Erhalt der Mietgegenstände bis zu ihrer Rückgabe für die schuldhafte Beschädigung oder den Verlust
des Mietgegenstandes unabhängig davon, ob die Beschädigung oder der Verlust durch den Kunden selbst oder einen
Dritten verursacht worden ist. Der Kunde tritt etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an take3 ab.
take3 nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
e) Rückgabe der Mietgegenstände
1. Der Kunde gibt die Mietgegenstände in dem Zustand und in der Form zurück, wie er sie von take3 erhalten hat.
2. Der Kunde entfernt und entsorgt Speisereste vor der Rückgabe der Mietgegenstände. Im Mietpreis ist nur das Spülen von
Porzellan, Gläsern und Bestecken sowie die Reinigung des Küchenequipments und Mobiliars durch take3 enthalten.
3. Das Mobiliar und die Küchentechnik sind in gleichem Zustand wie übernommen zurückzugeben.
4. Wenn take3 vertraglich die Abholung vereinbart, gilt:
a) Der Kunde stellt take3 die Mietgegenstände am vereinbarten Abholtag zum vereinbarten Zeitpunkt sortenrein sortiert
bereit.
b) Die Mietgegenstände sind in den für den Transport vorgesehenen Transportbehältern der take3 sortenrein verpackt und
geordnet aufgestapelt.
c) Der Ort der Abholung ist ebenerdig und barrierefrei. Eine direkte und störungsfreie Anfahrt mit einem LKW muss möglich
sein.
d) Sollten die Ware oder der Ort der Abholung diesen Kriterien nicht entsprechen, berechnet take3 dem Kunden den
erhöhten Aufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.
5. take3 bestätigt dem Kunden die Rückgabe der Mietgegenstände schriftlich auf einem Rückgabe-Lieferschein. Falls der
Kunde oder ein Vertreter nicht am Ort der Abholung anwesend ist, werden die vermieteten Gegenstände von take3
mitgenommen. Der Rückgabe-Lieferschein kann bei take3 angefordert werden.
6. Wenn die Lieferung aus einer Vielzahl oder einer großen Anzahl von verschiedenen Artikeln und Einzelteilen besteht, kann
take3 die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Übernahme nicht durchführen. Der Kunde ist daher damit einverstanden,
dass take3 die Zählung der Gegenstände und die Schadensfeststellung in den eigenen Räumlichkeiten durchführt. take3
stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zählung bei take3 keine Verluste stattfinden. Der Kunde ist berechtigt,
bei der Zählung selbst oder durch einen Vertreter anwesend zu sein.
f) Überschreitung der Mietdauer
1. Der Kunde zahlt an take3 50 % des Veranstaltungspreises für jeden weiteren Tag, der über die vereinbarte Mietperiode
hinausgeht, wenn die Rückgabe bzw. Abholung der Mietgegenstände nicht vertragsgerecht (termingerecht) und aus Gründen
erfolgt, die der Kunde zu vertreten hat. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als dieser Betrag ist.
2. Hat take3 den Kunden nach Ablauf der Mietzeit nochmals unter Fristsetzung zur Rückgabe der Mietgegenstände
aufgefordert, und hat der Kunde auch innerhalb dieser Frist die Mietgegenstände nicht zurückgegeben, kann take3 vom
Kunden statt der Rückgabe der Mietgegenstände, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, Schadensersatz
in Höhe der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Gegenstandes verlangen. Gleichzeitig ist
take3 berechtigt, dem Kunden für die Zeit bis zur Lieferung des Ersatzgegenstandes einen Mietzins gemäß II. C. a) Ziffer 1.
zu berechnen.
g) Schadenersatzansprüche bei Verlust, Zerstörung und Beschädigung
1. Der Kunde erstattet take3 bei Verlust, Zerstörung und nicht reparaturfähiger Beschädigung eines Mietgegenstandes die für
die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Gegenstandes anfallenden Kosten, unbeschadet weiterer
Schadensersatzansprüche der take3.
2. Ist die Reparatur eines Mietgegenstandes möglich, erstattet der Kunde take3 die Reparaturkosten. Weitergehende
Schadensersatzansprüche der take3 bleiben unberührt.
3. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen kann der Kunde verlangen, dass ihm nach Bezahlung der Kosten für die
Beschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Ersatzgegenstandes der beschädigte Mietgegenstand übereignet wird.
4. Der Anspruch auf Überlassung des beschädigten Gegenstandes entfällt, falls der Kunde diesen Anspruch der take3
gegenüber nicht schriftlich bis zur Zahlung der Schadenssumme geltend macht, spätestens aber einen Monat nach
Bekanntgabe der Schadensersatzansprüche durch take3
.
F. Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung
a) Mängelansprüche
1. Tritt an den von take3 überlassenen Gegenständen ein Mangel auf, wird dieser von take3 nach entsprechender
Mängelanzeige durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von
take3 durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Kunde Unternehmer, darf er eine Mietminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Mietzins durchsetzen.
Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. Zudem verjähren Mängelansprüche
innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
b) Haftungsbegrenzung
1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.
2. Für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet take3 unbeschränkt. Für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von take3 oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von take3 beruhen,
haftet take3 unbeschränkt.
3. Im Übrigen haftet take3 unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet take3 nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht
ist die Haftung beschränkt auf das Fünffache des Netto-Miet-Preises sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im
Rahmen der Vermietung von Non-Food-Equipment typischerweise gerechnet werden muss.
5. Die verschuldensunabhängige Haftung von take3 für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1
Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
III.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Einsatz von Personal
A. Geltungsbereich der AGB – Personal
Soweit take3 mit dem Kunden einen Dienstleistungsvertrag über den Einsatz von Personal abschließt, sind die
nachstehend abgedruckten AGB Inhalt dieses Vertrages.
B. Rahmenbedingungen des Einsatzes des Personal
take3 stellt dem Kunden Personal zur Verfügung, soweit dies vertraglich ausdrücklich zugesagt wurde. Aus der
Auftragsbestätigung ergibt sich die Anzahl der Personen sowie Ort und Dauer des Einsatzes.
Das Personal ist nicht den Weisungen des Veranstalters unterworfen.
IV.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von
Handelswaren
A. Geltungsbereich der AGB - Verkauf von Handelswaren
Soweit take3 mit dem Kunden einen Kaufvertrag über Handelswaren abschließt, sind die nachstehend abgedruckten AGB
Inhalt dieses Kaufvertrages.
B. Die Kaufgegenstände
Vertragsgegenstand sind Handelswaren.
C. Warenlieferungen
a) Teillieferungen
Teillieferungen sind in Abweichung von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen.
b) Versendung der Ware und Gefahrübergang
1. Erfolgt die Warenlieferung auf Verlangen des Kunden durch einen Spediteur, gleichgültig, ob der Kunde oder aber take3 als
dessen Bevollmächtigter den Spediteur beauftragt hat, so hat der Kunde alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädi-
gung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem take3 ihm die Ware an dem Auslieferungslager von take3 oder
einem anderen Ort zur Verfügung stellt, das bzw. der in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
2. Falls der Kunde die Warenlieferung nach zugegangener Benachrichtigung, durch welche die Lieferung konkretisiert wird,
nicht abholt oder abholen lässt, gilt die Gefahr als ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Abholungsbenachrichtigung auf den
Kunden übergegangen. Gefahrenübergang tritt spätestens ab Annahmeverzug ein.
c) Höhere Gewalt
1. Liefererschwerungen, die bei der take3t sei es durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung,
Unterbindung der Rohstoffzufuhr, sei es durch Leistungshindernisse, die nicht durch zumutbare Aufwendungen zu
überwinden sind, oder aber aus anderen unverschuldeten Gründen eintreten, berechtigen take3, eine angemessene
Nachlieferungsfrist in Anspruch zu nehmen. Die Dauer der Nachlieferfrist entspricht mindestens der Dauer der Liefer-
erschwerung, höchstens aber sechs Wochen.
2. take3 und der Kunde haben nach Ablauf dieser Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ansprüche des Kunden auf Ersatzlieferung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen nicht rechtzeitiger
Erfüllung sind im Fall des Rücktritts nach Ziffer 2. ausgeschlossen.
D. Eigentumsvorbehalt
1. Lieferungen erfolgen ausschließlich unter einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich welchen
Rechtsgrundes, im Eigentum der take3 (Vorbehaltsware).
2. Für den Fall von Vollstreckungsmaßnahmen oder von sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum ist der Kunde
verpflichtet, take3 hiervon Mitteilung zu machen.
3. Waren der take3 dürfen von Kunden nicht weiterverarbeitet werden (z.B. Dekorierungen), es sei denn dies wird dem Kunden
von take3 für den Einzelfall schriftlich gestattet und die Auflagen von take3 werden erfüllt. Bei Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware durch den Kunden an Dritte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs hat der Kunde seinen
jeweiligen Abnehmern die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen. Der Kunde vereinbart mit seinen Abnehmern kein
Abtretungsverbot.
4. Der Kunde tritt die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
bereits jetzt mit allen Nebenrechten an take3 ab;. take3 nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der abgetretenen
Forderungen 110 % der Forderungen der take3 gegen den Kunden, hat der Kunde einen Freigabeanspruch gegen take3.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von take3 bleibt
jedoch durch die Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. take3 wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Der Kunde teilt take3 auf
Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mittels Kundenlisten, in denen die Adresse, die Verbindlichkeit der
Schuldner sowie die verkaufte Ware angegeben sind, und die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte mit
und händigt die entsprechenden Unterlagen aus. Die Abtretung ist den Schuldnern anzuzeigen; gleiches gilt
im Insolvenzfall. Beträge, die auf so abgetretenen Forderungen eingehen, hat der Kunde von seinen Einnahmen zu trennen
und an take3 bis zu deren Befriedigung abzuführen. take3 ist berechtigt, die Schuldner des Kunden von der Abtretung zu
benachrichtigen; dies gilt als Widerruf der Einziehungsermächtigung.
6. Im Kontokorrentverhältnis gelten das Vorbehaltseigentum und die Globalzession als Sicherung für die Saldoforderung.
7. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für take3 halten und die Ware
getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren; er muss außerdem das Vorbehaltsgut
ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie das Eigentum der take3 in ausreichender Weise kennzeichnen.
8. Werden Waren weiterverarbeitet, vermischt oder ist die Weiterverarbeitung oder Vermischung auch mit Teilen erfolgt, an
denen take3 kein Eigentum hat, so erwirbt take3 anteiliges Miteigentum. Der vermischte oder neue Gegenstand wird mit
kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für take3 verwahrt.
E. Kaufpreis
1. Der Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis.
2. Der Preis umfasst nur die Übergabe der Ware an dem Auslieferungslager von take3, das in der Auftragsbestätigung
angegeben ist. Erbeinhaltet nicht die Verpackung, Versicherung, Transportkosten, Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und
sonstige Abgaben.
V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von
Lebensmitteln
A. Warenangebot
Das umfangreiche Sortiment der take3 ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne
Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich der take3 ein Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
Selbstverständlich ist das Angebot als Vorschlag zu betrachten, den die take3 in jeder, von dem Kunden gewünschten, Art
und Weise verändert.
B. Standzeit Buffet
1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets
auf maximal drei Stunden begrenzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Kunde nach
Absprache mit take3, mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen.
2. Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt take3 für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes
ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden keinerlei Haftung.